Stand: 21.12.2009

 Vereinssatzung

Theater Rosenheim e.V.

In der von der Mitgliederversammlung am 19.05.1999 beschlossenen Fassung mit Änderungen vom 09.05.2003, 18.05.2006, 27.6.2007 und 19.11.2009 (Änderungen sind den jeweiligen Protokollen zu entnehmen).

  • 1 Name und Sitz

1.1.        Der Verein hat Rechtsfähigkeit erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim unter Nr.: VR 310 erstmals am 18.11.1974. Der Verein führt den Namen „Theater Rosenheim e. V.“.

1.2.        Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim.

  • 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1.        Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurtheaters, es wird damit ein Beitrag zur Förderung von Kunst und Kultur geleistet. Der Verein tritt mit Theaterstücken in der Öffentlichkeit auf. Der Verein sorgt für die Ausbildung und Fortbildung von Theaterspielern, Spielleitern, Bühnenmeistern und sonstigen Mitwirkenden, insbesondere auch von Nachwuchskräften und nimmt sich in besonderem Maße der Jugendarbeit im Bereich des Amateurtheaters an. Die Jugendhilfe ist weiterer Satzungszweck.

2.2.        Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig; er nimmt seine Aufgaben überwiegend im Raum Rosenheim wahr.

2.3.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist in diesem Sinne die Förderung der Allgemeinheit in Form von Kunst und Kultur.

  • 3 Verwirklichung der Satzungszwecke

3.1.        Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  1. durch öffentliche Aufführung von Theaterstücken, die in eigener Verantwortung inszeniert werden;
  2. durch die Veranstaltung von Theatervorführungen unter Teilnahme anderer Bühnen und Gruppen, auch im Rahmen des Historischen Stadtspiels Rosenheim;
  3. durch Mitwirkung bei Veranstaltungen anderer Bühnen oder Gruppen;
  4. durch Schulung und Ausbildung von Mitgliedern;
  5. durch Erwerb, Erhalt und Pflege der für den Spielbetrieb erforderlichen Ausstattung;

3.2.        Der Verein kann Mitglied werden in Verbänden und Organisationen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Satzungszwecke zu fördern, insbesondere beim Verband Bayerischer Amateurtheater e. V..

3.3.        Der vom Verband Bayerischer Amateurtheater e. V. angebotene Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder wird den aktiv tätigen Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht.

  • 4 Selbstlosigkeit

4.1.        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.2.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.3.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.4.        Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Vergütungsanspruch. Persönliche Aufwendungen und Auslagen werden, soweit sie im Vereinsinteresse notwendig waren oder sind, im Rahmen einer von der Vorstandschaft zu beschließenden Auslagenerstattungsregelung vergütet; § 181 BGB findet insoweit keine Anwendung. Die Erstattung soll gegen Einzelnachweis der Aufwendungen erfolgen. Die Abrechnung kann auch nach Pauschbeträgen erfolgen im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden einschlägigen Vorschriften über die lohnsteuerfreie Erstattung von Reisekosten bei Dienstreisen und bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

  • Soweit Vereinsmitglieder neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein entgeltlich tätig sind, ermittelt sich die Vergütung nach den jeweiligen vertraglichen
  • Vorstandsmitglieder können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Sie können auch Vergütungen, die den Zeitaufwand für ihre Vorstandstätigkeit abgelten sollen, erhalten.
  • 5 Arten der Mitgliedschaft

5.1.        Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben, die sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligen will.

5.2.        Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige ab vollendetem 12. Lebensjahr aufgenommen werden.

5.3.        Als fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder auch juristische Personen aufgenommen werden, wenn sie die Arbeit des Vereins fördern wollen.

5.4.        Durch Beschluss der Vorstandschaft kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Verwirklichung des Vereinszwecks erworben haben.

5.5.        Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft

6.1.        Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und die nachfolgende Annahme durch den Vorstand.

6.2.        Aufnahmebewerber haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten mit Angaben über die Art der zu erwerbenden Mitgliedschaft; für das Aufnahmegesuch ist der vom Verein zur Verfügung gestellte Vordruck (Beitrittserklärung) zu verwenden.

6.3.        Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss die Beitrittserklärung den Vermerk enthalten, dass der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung der baren Mitgliedsbeiträge haftet. Bei Minderjährigen bis zum vollendetem 15. Lebensjahr muss der gesetzliche Vertreter die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, die über die Teilnahme am Spielbetrieb hinausgehen, selbst ausüben. Bei 16 und 17 Jahre alten Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter in der Beitrittserklärung zu erklären, ob er die genannten Rechte und Pflichten selbst ausüben will, oder ob er den Minderjährigen zur Ausübung ermächtigt. Der gesetzliche Vertreter hat das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben.

6.4.        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden, sie ist satzungsrechtlich nicht anfechtbar.

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1.        Die Mitgliedschaft im Verein endet

  1. a) durch den Tod des Mitglieds,
  2. b) durch freiwilligen Austritt,
  3. c) durch Ausschluss.

7.2.        Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig. Bei aktiv an einem Theaterstück mitwirkenden Vereinsmitgliedern ist während der Mitwirkungszeit ein Austritt erst zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, in dem die letzte Aufführung stattgefunden hat.

7.3.        Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziele gröblich verstoßen oder dem Ansehen des Vereins schadet oder geschadet hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit, er ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben und satzungsrechtlich nicht anfechtbar.

7.4.        Ein Ausschließungsgrund ist insbesondere gegeben:

  1. a) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge ganz oder teilweise länger als 6 Monate in Verzug ist,
  2. b) wenn ein Mitglied im Verein mit einer Organaufgabe betraut ist und gleichzeitig ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Organstellung in einer anderen Theatergruppe innehat.

7.5.        Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins. Die Verpflichtung, noch bestehende Forderungen des Vereins zu erfüllen, bleibt durch die Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

  • 8 Mitgliedsbeiträge

8.1.        Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

8.2.        Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  • 10 Die Mitgliederversammlung

10.1.     Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder im Sinne des § 5.

10.2.     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl und Abberufung des Vereinsvorsitzenden,
  2. die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
  3. die Bestellung von 2 Kassenprüfern für die Amtszeit des Vorstandes,
  4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
  5. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte von Vorstand, deren Rechnungslegung sowie der entsprechenden Entlastungen; die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Entlastung,
  6. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

10.3.     In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen oder direkte Weisungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

  • 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

11.1.     Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres abzuhalten.

11.2.     Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund Beschlusses des Vorstandes statt oder, wenn die Einberufung von mindestens ¼ (ein Viertel) der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

11.3.     Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei einer vorgesehenen Beschlussfassung zu Satzungsänderungen ist der Text der Satzungsänderungen der Einladung beizulegen.

11.4.     Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Verspätet eingegangene Anträge, oder Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt anderes.

  • 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

12.1.     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies schließt nicht aus, dass ein gesetzlicher Vertreter eines Vereinsmitglieds, der selbst Mitglied ist, in beiden Eigenschaften abstimmt. Das Stimmrecht steht nur Mitgliedern zu, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung fällige bare Mitgliedsbeiträge vollständig entrichtet haben.

12.2.     Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig, sie ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Vollmachtsnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein. Der Vollmachtsnehmer darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten, die als gesetzlicher Vertreter eines Vereinsmitglieds abgegebenen Stimmen zählen nicht als fremde Stimme.

12.3.     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem gewählten aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss übertragen. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt, die gewählten Mitglieder bestimmen aus ihrer Gruppe den Wahlleiter.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt oder von der Versammlung gewählt.

12.4.     Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

12.5.     Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 10 % der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

12.6.     Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

12.7.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3  (zwei Drittel) der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung  des Vereins ist eine solche von ¾  (drei Viertel) erforderlich.

12.8.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmungen bzw. Entscheidungen und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der beschlossenen Texte anzugeben.

  • 13 Der Vorstand

13.1.     Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. dem/der 1. Vorsitzenden,
  2. dem/der 2. Vorsitzenden,
  3. dem/der Schatzmeister/in,
  4. dem/der Schriftführer/in,
  5. dem/der Jugendleiter/in (er/sie ist geborenes Mitglied gem. § 17)
  6. zwei weiteren Beisitzer/innen.

13.2.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die 2. Vorsitzende/n oder den/die Schatzmeister/in vertreten, jeweils zwei Personen müssen gemeinsam handeln. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Vertretungsbefugnis eingeschränkt oder erweitert werden, sie kann auch auf andere Personen des Vorstands ausgedehnt werden.

Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich im Innenverhältnis nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.

  • 14 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Bewerber, die in einer anderen Theatergruppe eine Organstellung innehaben, sind nicht wählbar.

  • 15 Vorstandsaufgaben

15.1.     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.

15.2.     Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen samt Aufstellung der Tagesordnung;
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. die Geschäftsführung des Vereins einschließlich Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
  4. die Vertretung des Vereins, soweit dies gesetzlich zulässig ist;
  5. die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen) einschließlich Erstellung eines Jahresberichtes;
  6. die Beschlussfassung über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern;
  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. die Bestellung oder Abberufung des Spielleiters für jedes einzelne Theaterstück;
  9. die Organisation des gesamten Spielbetriebs in inhaltlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht, insbesondere die Stückauswahl, die Besetzung, die Festlegung der Aufführungstermine. Der Vorstand ist ermächtigt, in Abstimmung mit dem jeweiliger Spielleiter auch Nichtmitglieder an Aufführungen mitwirken zu lassen.

15.3.     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt u. a. die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern und enthält Bestimmungen über die Einberufung von Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung des Vorstands.

  • 16 Beschlussfassungen des Vorstands

16.1.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen.

16.2.     Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter  in einer Person ist unzulässig.

16.3.     Im übrigen ist alles Nähere in der Geschäftsordnung geregelt.

  • 17 Jugendordnung

Alle Mitglieder des Vereins ab vollendetem 12. Lebensjahr bis einschließlich vollendetem 27 Lebensjahr (siehe auch § 5.2) bilden die Jugend, die sich selbst führt und selbst verwaltet.

Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.

Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über ihr zur Verfügung gestellte Mittel gemäß den Satzungsvorgaben in Eigenständigkeit entscheiden.

Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten.

Der Vorstand kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben.

  • 18 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

18.1.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

18.2.     Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und etwaigen Steuererklärungen, erfolgt nach steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Regeln, soweit nicht vereinsrechtliche oder handelsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen.

18.3.     Der Jahresabschluss mit Erläuterungen ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung zu erstellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ergänzt um eine Vermögensübersicht.

  • 19 Kassenprüfer

19.1.     Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Sie haben die gleiche Amtsdauer wie der Vorstand.

19.2.     Die Kassenprüfer haben die Rechnungslegung und Geschäftsführung nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Geschäftsführung mit der Satzung und den Beschlussfassungen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, mit einem Vorschlag über die Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung.

19.3.     Die jährliche Rechnungslegung ist unmittelbar nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen.

  • 20 Auflösung des Vereins

20.1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12.7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

20.2.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kultur- und Sportstiftung der Stadt Rosenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die in der Stiftungsurkunde genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat..

20.3.     Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Annahme in der Mitgliederversammlung in Kraft. Die vorher gewählten Vereinsorgane bleiben weiter im Amt, bis die ersten Wahlen nach Maßgabe dieser neuen Satzung durchgeführt sind. Die bisherigen Satzungsbestimmungen über Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gelten weiter, bis die 1. Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser neuen Satzung zusammentritt.

Für die Richtigkeit: